Wiesbaden, den 23.01.2007

Kinderwagen und Rollstuhl im Treppenhaus erlaubt

Auf eine für Mieter wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Deutsche Mieterbund – Landesverband Hessen in Wiesbaden hingewiesen. Danach hat der Mieter einer Wohnung nicht nur ein Recht, die Mieträume selbst zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses mitzubenutzen (BGH V ZR 46/06). „Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten“, erklärte Jost Hemming, Direktor des Deutschen Mieterbundes – Landesverband Hessen e.V. in Wiesbaden. „Besonders für Familien mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter bringt die Entscheidung Vorteile.“ Diese Rechte haben Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen laut Bundesgerichtshof: - Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflures das Abstellen zulässt. - Der Vermieter darf auch unter Berufung auf sein Eigentum Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des Hauses nicht verbieten. - Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, kann der Mieter dadurch entgegennehmen, dass die Sendungen im Hausflur abgelegt werden. Das gilt auch für Sendungen, die nicht individuell adressiert sind und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass von der Ablage im Hausflur keine Belästigungen, wie Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen. - Die übliche Benutzung von Gemeinschaftsflächen bedeutet auch, dass Kinder im Hof spielen dürfen. - Das Mieterrecht deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände ab, wie zum Beispiel die Belieferung mit einer Tageszeitung.

Druckversion