Wiesbaden, den 18.06.2003

Bundesgerichtshof: Dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht bei Altverträgen

[fett]Jetzt muss der Gesetzgeber handeln und das Gesetz korrigieren[/fett] „Wir sind über die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Thema Kündigungsfristen enttäuscht. Wir haben gehofft, dass das höchste deutsche Gericht dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers bei der Mietrechtsreform 2001 folgt“, erklärte Jost Hemming, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Landesverband Hessen e.V., in einer ersten Reaktion auf die heute bekannt gewordenen BGH-Entscheidungen. „Jetzt muss der Gesetzgeber schnellstmöglich handeln und die Kündigungsfristregelung – wie zugesagt – sofort nachbessern“, forderte Hemming. „Wir brauchen endlich und abschließend die Regelung, die dem Willen des Gesetzgebers entspricht: Drei Monate Kündigungsfrist, wenn der Mieter kündigen will, unabhängig von der Wohndauer und vom Datum des abgeschlossenen Mietvertrages. Wenn aufgrund eines handwerklichen Fehlers bzw. einer missglückten Formulierung dieses Ziel nicht erreicht wurde, muss der Gesetzgeber korrigieren.“ Mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 hatte der Gesetzgeber die kurze, dreimonatige Frist für Mieterkündigungen eingeführt und damit auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert und den Mietern mehr Mobilität und Flexibilität bei der Beendigung des Mietverhältnisses und bei notwendigen Umzügen eingeräumt. Aufgrund einer schwer verständlichen bzw. missverständlichen Formulierung einer Übergangsregelung hatten in der Folgezeit Amts- und Landgerichte die Frage, ob die Neuregelung, das heißt die dreimonatige Kündigungsfrist, auch grundsätzlich auf bestehende, das heißt Altmietverträge, anzuwenden ist, unterschiedlich beurteilt.

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