Wiesbaden, den 22.12.2003

Termine und Fristen zum Jahresende

Für eine Reihe von Abrechnungs- und Einspruchsfristen ist der 31. Dezember diesen Jahres ein wichtiger Stichtag. Der Deutsche Mieterbund – Landesverband Hessen e.V. hat die wichtigsten Fristen und Termine für Mieter und Vermieter zusammengefasst: [fett][liste][eintrag] Abrechnungsfrist, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):[/eintrag][/liste][/fett]Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mieter die Vermieterabrechnung(en) erhalten haben. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlungen mehr fordern. [fett] Beispiel: Die Abrechnungsperiode läuft vom 1.1.2002 bis 31.12.2002. [/fett]Hier müssen die Heizkostenabrechnung und die Abrechnung über „kalte“ Betriebskosten spätestens Silvester 2003 beim Mieter eingetroffen sein. Kommt die Abrechnung erst im Januar 2004 oder noch später, kann der Vermieter keine Nachzahlungen fordern. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung bleibt bestehen, auch nach Ablauf der 12 Monate. Endet die Abrechnung mit einem Guthaben für den Mieter, muss der Vermieter dieses auszahlen. Endet die Abrechnung dagegen mit einem Saldo zugunsten des Vermieters, muss der Mieter nicht zahlen. [liste][eintrag][fett]Einwendungen des Mieters, § 556 Abs. 2 BGB:[/fett][/eintrag][/liste]Einwendungen des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter spätestens 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung mitgeteilt worden sein. Danach ist der Mieter mit Einsprüchen und seiner Kritik ausgeschlossen, egal, ob berechtigt oder nicht. Wichtig: Unabhängig von dieser Zwölfmonatsfrist ist die Frage zu beurteilen, wann der Mieter eine geforderte Nachzahlung des Vermieters auf die Betriebskosten leisten muss.

Druckversion