Der Mieterbund rät
Bonitätsauskünfte über Mietinteressenten nur eingeschränkt zulässig
Häufig holen Vermieter Informationen bei Auskunfteien über die Bonität von Mietinteressenten ein, bevor sie Wohnraum vermieten. Wie der Direktor des Deutschen Mieterbundes - Landes-verband Hessen e.V., Jost Hemming, in Wiesbaden erklärte, haben die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) am 22. Oktober 2009 einen neuen Beschluss über die Handhabung von Bonitätsauskünften über Mietinteressenten gefasst. Demnach gelten hierfür künftig folgende Anforderungen:
1. Vermieter dürfen erst dann eine Auskunft zu einem Mietinteressenten einholen, wenn der Abschluss des Mietvertrags mit diesem Bewerber nur noch vom positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt.
2. Es dürfen nur Informationen aus öffentlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen sowie sonstige Daten über negatives Zahlungsverhalten übermittelt werden, bei denen offene oder nicht länger als ein Jahr zurückliegende getilgte Forderungen betroffen sind und eine Bagatellgrenze von insgesamt 1.500 Euro überschritten wird.
3. Die Übermittlung von Scorewerten an Vermieter ist unzulässig, sofern darin andere als die unter Nummer 2 erwähnten Daten verwendet werden.
4. Weitergehende Daten dürfen auch nicht im Wege einer Selbstauskunft oder sonstigen Einwilligung erhoben werden.
„Der Deutsche Mieterbund - Landesverband Hessen e.V. erwartet, dass sowohl die Auskunfteien als auch alle Vermieter und Wohnungsunternehmen sich an diese Vorgaben halten\\\", erklärte Hemming abschließend.