Wiesbaden, den 18.03.2004
Appell an die Landesregierung
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes – Landesverband Hessen e.V., Jost Hemming, hat erneut an die Hessische Landesregierung appelliert, das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht ersatzlos zu streichen, sondern in modifizierter Form zu erhalten. Nachdem sich nun auch der Hessische Städtetag für den modifizierten Fortbestand des Zweckentfremdungsverbotes ausgesprochen habe, gebe es keine vernünftigen Gründe mehr, dieses wichtige Instrument der kommunalen Handlungsmöglichkeiten auf dem Altar parteipolitischer Ideologie zu opfern.
In einer ausführlichen Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung hat sich der Hessische Mieterbund für die Beibehaltung der Zweckentfremdungsverordnung im Rhein-Main-Gebiet sowie in den großen Universitätsstädten ausgesprochen und anhand umfangreichen Zahlenmaterials nachgewiesen, dass die Behauptung der Landesregierung, in keiner hessischen Gemeinde seien die Bedingungen einer gefährdeten Wohnraumversorgung mehr gegeben, nachweislich falsch sei. Nun hat auch der Hessische Städtetag in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Einschätzung der Landesregierung nicht von allen hessischen Städten geteilt wird. Deshalb habe der Städtetag auch für die Städte, „in denen nach wie vor eine Gefährdungslage gesehen wird bzw. nach den Daten vor Ort gegeben ist,“ die Beibehaltung der Verordnung empfohlen. Namentlich werden hier die Städte Darmstadt, Griesheim, Kelsterbach und Offenbach sowie die Stadt Marburg/Lahn genannt. Außerdem, so Hemming, wisse man ja, dass in Frankfurt und Wiesbaden alleine aus parteitaktischen Gründen auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet wurde, obwohl alle Beteiligten wüssten, dass gerade in diesen Städten der Wohnungsmarkt so angespannt sei, dass hier auch weiterhin von einer Gefährdungslage im Sinne des Zweckentfremdungsverbotes auszugehen sei.
Der Hessische Mieterbund schließe sich daher ausdrücklich der Empfehlung des Hessischen Städtetages an, „die Verordnung nicht generell aufzuheben, sondern sie in den Städten und Gemeinden Hessens beizubehalten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.
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